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AGB

Verkaufs- und Montagebedingungen der Metzger Der Komplettausbauer GmbH & Co. KG

Gültig ab 1. Juli 2018

 

I. Allgemein

  


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verkaufs- und Montagebedingungen (nachfolgend „AGB“) der Metzger Der Komplettausbauer GmbH & Co. KG, An der Fohlenweide 22, 67112 Mutterstadt (nachfolgend „METZGER“) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge, Aufträge und Lieferungen, von METZGER gegenüber dem Auftraggeber (auch Kunden oder Käufer genannt). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn METZGER ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2)Die Bedingungen, unter denen METZGER Montage-, Werkoder Dienstleistungen erbringt, werden unter II. aufgeführt. Die Bedingungen für Warenverkäufe und Lieferungen ohne Montageverpflichtungen werden unter III. aufgeführt. Daneben gelten jeweils die unter I. aufgeführten allgemeinen Regelungen. Im Fall von Widersprüchen zwischen Regelungen unter II. und III. mit den allgemeinen Regelungen unter I., gehen die Regelungen unter II. und III. im Zweifelsfall vor.

 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von METZGER sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn METZGER dem Kunden gegenüber die Bestellung per E-Mail, per Fax oder schriftlich bestätigt. 

(2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der gegenseitigen Bestätigungen per E-Mail, per Fax oder schriftlich.

(3) Eine Garantie übernimmt METZGER nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in Werbeaussagen zugesagt worden ist.

(4) Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von METZGER übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die von METZGER gemachten Angaben über Gewicht, Abmessungen, Strombedarf und Leistungsfähigkeit sind maßgebend; technische Änderungen oder technische Verbesserungen oder Konstruktionsänderungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) METZGER erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen zu den Preisen, die in der Auftragsbestätigung genannt werden. Alle Preise gelten ab Werk / Versandort und verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet oder vereinbart, in Euro und zuzüglich Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Installationsund Instruktionskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen von dem Auftraggeber unverzüglich nach Zugang der Rechnung zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von METZGER anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) METZGER ist berechtigt, bei Ratenzahlungen, die zuvor gesondert vereinbart werden müssen, den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Zahlungsraten säumig ist und der säumige Betrag mehr als 10 % des Kaufpreises ausmacht.

 

§ 4 Haftung

(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von METZGER oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet METZGER nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

  1. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von METZGER oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet METZGER nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von METZGER, METZGERs gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung METZGERs auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
  3. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
  4. Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

 

(3) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern METZGER einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(4) METZGER haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 5 Vertraulichkeit

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vertrauliche Informationen von oder über METZGER geheim zu halten.

(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich zu behandeln sind. Vertraulich sind insbesondere Preise und Vertragsbedingungen.

 

§ 6 Abtretung

Die Abtretung der Rechte und / oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von METZGER nicht zulässig.

 

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Für Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem die Lieferung erfolgt oder an dem die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort. Für alle übrigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Versandort Erfüllungsort.

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Mutterstadt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

(3) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 8 Nebenabreden, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen METZGER und dem Kunden getroffen wurden, sind in der Auftragsbestätigung und diesen AGB niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

(2) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag bzw. behalten diese AGB im Übrigen seine bzw. ihre Wirksamkeit.

 

II. Montagebedingungen

Für von METZGER erbrachte werk- oder dienstvertragliche Leistungen („Montageleistungen“) gelten die nachfolgend unter II. aufgeführten Bedingungen.

 

§ 1 Geltende Regelungen

(1) Bei Montageleistungen gelten die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Bedingungen – sofern vorhanden - als Vertragsgrundlagen:

  1. Angebot von METZGER
  2. Auftragsbestätigung von METZGER
  3. Diese AGB
  4. Leistungsverzeichnis des Kunden
  5. Pläne und Zeichnungen
  6. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt
  7. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)


 


 

(2) Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorige ergänzt oder konkretisiert.

(3) Die Regelungen dieser AGB und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom Kunden im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Montageleistung ausgeführt werden.

(4) METZGER schuldet die Ausführung so, dass sich das Vertragsobjekt für die vereinbarte Verwendung eignet. Die Angaben in Plänen, Beschreibungen, Zeichnungen oder Angeboten enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarung, soweit sich aus diesen Unterlagen nichts anderes ergibt.

 

§ 2 Vertretung

(1) Der Kunde verpflichtet sich einen für die Abwicklung des Bauvorhabens und zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigten Vertreter zu benennen. Der Bevollmächtigte des Kunden ist insbesondere berechtigt, Anordnungen auszusprechen und Zusatzleistungen zu beauftragen 

(2) Verbindliche Absprachen mit METZGER müssen mit dem von METZGER eingesetzten Projekteleiter schriftlich getroffen werden.

 

§ 3 Abrechnung und Preise

(1) Die Vergütung von METZGER erfolgt auf der Grundlage der in dem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen.

(2) Ist eine Pauschalsumme vereinbart, gilt § 2 Abs. 7 Ziff. 1 S. 2 VOB/B mit der Maßgabe, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme bei einer Abweichung der ausgeführten Leistung von der ursprünglich vorgesehenen Leistung um mehr als 15 % als nicht zumutbar gilt.

(3) Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht enthaltene Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, soll möglichst eine vorherige ergänzende Vereinbarung, in der diese Leistungen ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten bezeichnet sind, erfolgen. In diesem Fall gilt ein Stundensatz von 48,00 € netto als vereinbart. Eine vorherige Vereinbarung der Stundenlohnarbeiten und auch über deren Vergütung stellen jedoch keine Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung der Stundenlohnarbeiten dar. § 2 Abs. 10 VOB/B und § 15 Abs.2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 VOB/B gelten nicht.

(4) Sind auf Kundenwunsch Über-, Nacht-, Wochenend- und / oder Feiertagsstunden von METZGER auszuführen, so ist diese Arbeitszeit von dem Kunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten. Überstunden im Sinne dieser Klausel liegen vor, wenn der von METZGER eingesetzte Monteur an einem Werktag (Montag bis Freitag) mehr als acht Stunden exklusive Pausen für den Kunden tätig ist. Wochenende im Sinne dieser Klausel bedeutet Samstag und Sonntag. Feiertage im Sinne dieser Klausel sind diejenigen Tage, die am Ort der Erbringung der Montageleistung oder am Ort des Firmensitzes von METZGER gesetzliche Feiertage sind.

(5) Auftragsbedingte Reiseaufwände von METZGER sind zusätzlich wie folgt durch den Kunden zu vergüten:

  1. Fahrtkosten LKW bis 7,49 t mit Anhänger oder LKW über 7,49 t: 1,80 € netto / gefahrene Kilometer
  2. Fahrtkosten LKW bis 7,49 t oder PKW mit Anhänger: 1,00 € netto / gefahrene Kilometer
  3. Fahrtkosten Transporter oder PKW; 0,70 € netto / gefahrene Kilometer
  4. Reisezeiten der eingesetzten Mitarbeiter: Nach Wahl von Metzger je Reisestunde oder je 60 km Reisestrecke der jeweils vereinbarte Stundensatz (im Zweifel 48,00 €)


(6) Zu allen Nettobeträgen wird die zum Rechnungszeitpunkt maßgebliche gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. Soweit die Umsatzsteuer vom Kunden nach § 13 b UStG gegenüber den Finanzbehörden geschuldet wird, hat METZGER keinen Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuer. Dies ist in der Rechnung durch einen entsprechenden Hinweis zu vermerken. Die Umsatzsteuer ist in diesem Fall vom Kunden direkt an eine zuständige Finanzbehörde abzuführen. 

(7) METZGER ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen. Hat METZGER zum Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung die Leistungen ausgeführt, für die eine Nachtragsvergütung vereinbart ist, ist diese ebenfalls in die jeweilige Abschlagsrechnung aufzunehmen und zu vergüten.

(8) § 14 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B gelten nicht.

(9) In Fällen der Teilabnahme ist METZGER berechtigt, über diese abgenommenen Leistungen eine Teilschlussrechnung zu stellen.

(10) § 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 VOB/B und § 16 Abs. 6 VOB/B gelten nicht.

(11) Abschlagszahlungen sind sofort nach Zugang fällig.

(12) Die Schlussrechnung ist sofort nach Zugang fällig. 


§ 4 Leistungsänderungen

(1) § 1 Abs. 3 VOB/B und § 1 Abs. 4 VOB/B gelten nicht.

(2) § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B gelten nicht 

(3) Der Kunde ist berechtigt, den Leistungsumfang nachträglich durch die Herausnahme von Teilleistungen zu verringern. Die Vergütung von METZGER für den entfallenen Teil der Leistung bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 VOB/B.

 

§ 5 Nachunternehmereinsatz

(1) METZGER ist berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern. § 4 Abs. 8 VOB/B gilt nicht.

(2) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die von METZGER eingesetzten Nachunternehmer in irgendeiner Weise abzuwerben oder unter Umgehung von METZGER zu beauftragen.


§ 6 Terminplanung / Behinderung

(1) Werden während der Ausführung Leistung geändert und/oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, sind neue Ausführungszeiten unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, für die Vertragsleistung von METZGER erforderliche Entscheidungen unverzüglich zu treffen, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach entsprechender Aufforderungen von METZGER 

(3) Bei Montageunterbrechungen gehen sämtliche aus der Unterbrechung resultierenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden, sofern der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.

(4) Ein vereinbarter Montagetermin ist von METZGER nur einzuhalten, wenn der Kunde fällige Zahlungen fristgerecht geleistet hat.

 

§ 7 Mängelansprüche 

(1) § 4 Abs. 7 VOB/B gilt nicht.

(2) § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 und S. 3 VOB/B gelten nicht.

(3) § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 VOB/B gelten nicht.

(4) Die Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungsoder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

(5) Bedingt durch die physikalischen Eigenschaften der bei den MERAS®,- Zwischendecken verwendeten Spanplattenstreifen und ihrer Bearbeitung, können leichte Verwindungen, die jedoch die Funktion der Decke nicht beeinträchtigten, auftreten. Dies stellt keinen Mangel dar.

(6) Bei Rasterdecken handelt es sich um abgehängte, freischwebende Dekorationsdecken, welche nicht starr mit dem Baukörper oder anderen Einbauteilen verbunden sind. Bei dem Abstand der Decken zu den Wänden oder Säulen sind die physikalischen bedingten Einwirkungen auf die Holzspanwerkstoffe, hergestellt nach DIN 13986, durch Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsänderung zu berücksichtigen.

(7) METZGER haftet für die bei der Abnahme vorhandenen sichtbaren Mängel nur, wenn sie gegenüber METZGER innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme mitgeteilt wurden. Für später auftretende offensichtliche Mängel haftet METZGER nur, wenn sie gegenüber METZGER innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Vertragsbeendigung / pauschalierter Schadensersatz

Erfolgt eine Kündigung seitens des Kunden, gleich aus welchem Grund, ohne dass die Kündigung von METZGER zu vertreten ist, hat METZGER das Recht, eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % der zur Zeit der Kündigung vereinbarten Nettogesamtvergütung (Netto-Vergütung) zu verlangen, wobei dem Kunden und METZGER das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.

 

§ 9 Bauseits geschuldete Leistungen

(1) Der Kunde stellt METZGER bauseits Licht, Wasser und Strom (mit 35 A abgesichert) unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Kunde stellt METZGER bauseits einen verschließbaren Raum, einen Fahrstuhl sowie einen Stapler unentgeltlich zur Verfügung, sofern ihn METZGER hierzu vor Vertragsausführung schriftlich auffordert 

(3) Erforderlichenfalls setzt der Kunde einen Wachdienst zur Absicherung der Baustelle ein.

(4) Der Kunde übernimmt bauseits notwendige Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen im Montagebereich.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass METZGER Baumischschutt unentgeltlich am Ort der Erbringung der Montageleistung entsorgen kann (z. B. durch Stellung eines Containers).

(6) Die Anlieferung des Materials erfolgt mit LKW. Der Kunde stellt METZGER bauseits einen gut befahrbaren Park- und Lagerplatz zur Verfügung, der nicht mehr als 20 m von der Baustelle entfernt sein darf. Stellt der Kunde einen solchen Park- / Lagerplatz nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, trägt der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten 

(7) Der Kunde hat bauseits dafür Sorge zu tragen, dass der Boden im und um das Bauvorhaben so beschaffen ist, dass Gerüste, insbesondere fahrbare Gerüste und Hubbühnen, eingesetzt werden können.

(8) Der Kunde stellt bauseits auf eigene Kosten etwaig erforderliche Gerüste, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(9) METZGER ist nur für das Stellen von Gerüsten verantwortlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(10) Der Kunde ist verpflichtet etwaige bauseits getätigte Vorleistungen auf deren Mangelfreiheit zu überprüfen.

(11) Sollte der Kunde bei der Überprüfung von bauseits getätigten Vorleistungen feststellen, dass am Vorgewerk Mangelbeseitigungsarbeiten notwendig sind, hat er METZGER die durch einen etwaig verzögerten Ausführungsbeginn entstehenden Kosten zu erstatten.

(12) Der Kunde schließt eine Bauleistungsversicherung im branchenüblichem Umfang auf eigene Kosten ab.

 

III. Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für von METZGER an seine Kunden und Auftraggeber ohne Montageverpflichtung verkaufte Produkte und Waren gelten die nachfolgend unter III. aufgeführten Bedingungen.

 

§ 1 Lieferzeit und Gefahrenübergang 

(1) Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, soweit der Kunde diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat und nach Eingang der Anzahlung, sofern diese vereinbart ist.

(2) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von METZGER nicht zu vertreten sind und die auf Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen, höherer Gewalt und sonstigen Umständen, die METZGER oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete

Betriebsstörungen) um die Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörung erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird METZGER von seiner Leistungspflicht frei. 

(3) METZGER ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.

(4) Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Kunden haben, so hat der Kunde METZGER die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch METZGER mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft;der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich.

(5) Die Gefahr geht spätestens nach Übergabe desLiefergegenstandes an den Frachtführer auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Kunden oder aufgrund eines Umstandes, den METZGER nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

(6) Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, liefert METZGER die Produkte von dem Stammsitz in 67112 Mutterstadt aus gem. der Klausel CIP „Bestimmungsort“ (Incoterms 2010) an den Kunden.

 

§ 2 Eigentumsvorbehalt 

(1) METZGER behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen bzw. alle Wechsel eingelöst sind. METZGER gibt auf Verlangen des Kunden den Liefergegenstand in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von METZGER entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. 

(2) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für METZGER vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, METZGER nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt METZGER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Wird die gelieferte Ware als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück fest verbunden, so tritt der Kunde hiermit seine Forderung an METZGER ab. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung auf Verlangen von METZGER dem Dritten anzuzeigen.

 

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt das

 Folgende:

  1. Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand zu benutzen, nicht aber das Recht zur Überlassung an Dritte, zur Veräußerung oder zur Belastung desselben.
  2. Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Kunden betreffen.
  3. Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von METZGER und darf nur von Mitarbeitern von METZGER oder von METZGER Beauftragten durchgeführt werden.
  4. Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ferner den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten von METZGER gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung METZGER auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Kunde gestattet METZGER oder Beauftragten von METZGER die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen.

 

(4) Bei Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte (insbesondere Finanzkaufvertrag) bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange vereinbart und bleiben die sich aus dem Vertrag bis zur Zahlung der Lieferforderung für METZGER ergebenden Rechte so lange bestehen, bis auch der Dritte gemäß den Bestimmungen des Finanzierungsvertrages vom Kunden voll befriedigt ist.

 

§ 3 Mängelansprüche

 (1) Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde folgende

 Rechte:

  1. METZGER ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
  2. Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die Mängel der Lieferung sind METZGER durch den Kunden unverzüglich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum von METZGER.
  3. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von METZGER nur unerheblich ist.
  4. Zur Vornahme aller METZGER notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist METZGER von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.


(2) Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, überm..iger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, eines ungeeigneten Aufstellorts, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung, Witterungs- und anderer Natureinflüsse bleibt der Kunde allein verantwortlich

(3) Im Fall der Mangelbeseitigung ist METZGER verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Sofern es sich bei dem Liefergegenstand um eine Rasterdecke handelt, wird der Kunde darauf hingewiesen, dass es sich um abgehängte freischwebende Deckenelemente handelt, welche nicht starr mit dem Baukörper verbunden werden dürfen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die aus Spanplattenstreifen bestehenden Deckenelemente leicht verwinden. Dies beeinträchtigt die Funktion nicht und stellt keinen Mangel dar.

 

§ 4 Rückg.ngigmachung des Kaufvertrages

(1) Bei Rückg.ngigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Kunde verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an METZGER herauszugeben. METZGER ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen; § 2 Abs. 4 e gilt entsprechend

(2) Weiter kann METZGER vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene Vergütung verlangen

(3) Außerdem kann METZGER für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch METZGER gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.


§ 5 Exportkontrolle

Die Liefergegenstände können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.